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Renovierung bei Auszug: Wozu Sie als Mieter verpflichtet sind und wozu nicht

Die neue Wohnung wartet, aber in der alten Wohnung gibt es noch einiges zu erledigen. Darunter fallen eventuelle Renovierungsarbeiten. Doch besteht tatsächlich eine Renovierungspflicht beim Auszug? Wir sagen es Ihnen!

Vorneweg: Im Mietrecht gibt es keine Regelung, die besagt, dass der Mieter die Wohnung bei Auszug renovieren muss. Die Instandhaltung der Wohnung ist Sache des Vermieters. Doch ist es möglich, dem Mieter kleinere Schönheitsreparaturen zu übertragen? Darunter meint man alles, was sich in der Wohnzeit abgenutzt hat und sich mit einfachen Mitteln wieder beheben lässt:

  • Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken
  • Anstreichen der Fußböden und Heizkörper, inkl. Heizrohre
  • Zuspachteln von Löchern in den Wänden
  • Anstreichen der Innentüren sowie der Innenseiten von Außentüren und Fenstern

Diese Schönheitsreparaturen müssen im Mietvertrag festgelegt werden. Steht dort nichts geschrieben, muss der Mieter auch nichts in Stand setzen. Anders sieht es hier hingegen aus, wenn Sie Wände bunt gestrichen haben. Vor Auszug müssen bunt gestrichene Wände wieder in neutralen Farben gestrichen werden, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Mietvertrag geregelt wurde. Außerdem sollte das Streichen der Wände in fachgerechter Art und Weise durchgeführt werden, d. h. Pinselhaare oder Pinselstriche sollten nicht sichtbar sein.

Weiterhin müssen Sie beim Auszug Ihre eigenen Einbauten entfernen und mitnehmen. Darunter fallen beispielsweise ein Badezimmerregal oder eine Einbauküche, aber auch wenn Sie einen Laminatboden selbst verlegt haben. Sie können versuchen, sich mit Ihrem Vermieter zu einigen, aber wenn er darauf besteht, dass die Einbauten entfernt werden, müssen Sie dem nachkommen.

Prüfen Sie beim Auszug, was in Ihrem Mietvertrag in Bezug auf Renovierungsarbeiten steht. Dabei kann es sein, dass Ihr Vermieter Klauseln aufgenommen hat, die gar unzulässig sind. Im Zweifel lassen Sie das von einem Rechtsberater prüfen. Wir haben Ihnen hier ein paar Beispiele, die unwirksam sind und daher nicht nachgekommen werden muss.

Folgende Renovierungsklauseln sind beispielsweise unwirksam:

  • Starre Renovierungsfristen für die Mietwohnung:
    • Der Vermieter verpflichtet den Mieter in bestimmten Zeitabständen
      Schönheitsreparaturen vorzunehmen, z. B. alle 3 Jahre.
    • Eine Renovierung muss jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn tatsächlich Bedarf besteht und Verschleißerscheinungen aufgetreten sind.
  • Endrenovierung bei Auszug:
    • Oftmals verlangt der Vermieter vom Mieter eine umfassende Renovierung beim Auszug. Schönheitsreparaturen müssen auch bei Auszug nur durchgeführt werden, wenn tatsächlich Bedarf besteht.
  • Einzug in unrenovierte Wohnung:
    • Wenn ein Mieter in eine unrenovierte Wohnung eingezogen ist, kann die Renovierungsklausel im Mietvertrag ebenfalls ungültig sein. Dies betrifft vor allem eine kurze Mietdauer. Denn eine Wohnung in besserem Zustand zurückzugeben, als man sie übernommen hat, ist nicht verhältnismäßig.
  • Renovierung durch Fachleute:
    • Eine Mietklausel, die besagt, dass Renovierungsarbeiten in der Mietwohnung ausschließlich durch professionelle Handwerker erfolgen dürfen, ist ungültig.
  • Starre Quotenklauseln zu anteiligen Kosten:
    • Wenn „weiche“ Fristen für Schönheitsreparaturen im Mietvertrag geregelt wurden und Sie vor Ablauf der üblichen Renovierungsintervalle ausziehen, ist es unwirksam, etwaige Kostenanteile zu verlangen, z. B. 20 Prozent nach einem Jahr, 40 Prozent nach zwei Jahren und so weiter.

Haben Sie als Mieter bereits renoviert, obwohl die Klauseln unwirksam waren, muss der Vermieter für die Kosten aufkommen. Bei selbst durchgeführten Schönheitsreparaturen sind das ein Ersatz für Ihre Freizeit, für Material und Kosten für etwaige Helfer.

Sie sehen: Als Mieter sind Sie nicht zu umfassenden Renovierungsarbeiten verpflichtet, sondern nur zu Schönheitsreparaturen, wenn Bedarf besteht. Prüfen Sie auf jeden Fall Ihren Mietvertrag, im Zweifel mit einem Rechtsberater.

Um Ärger zu sparen, empfehlen wir Ihnen, mit Ihrem Vermieter zwei bis drei Monate vor Ende des Mietvertrags über etwaige Schönheitsreparaturen zu sprechen. Sprechen Sie mit ihm über Lösungen, falls ungültige Klauseln im Mietvertrag enthalten sind und halten Sie Ihre Ergebnisse schriftlich fest.

Stand: April 2021

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